Unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 macht die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 überdies geltend, dass die hier interessierende Rechtsfrage von grundsätzlicher und erheblicher praktischer Bedeutung sei. Sollte das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder auf andere Art und Weise erledigt und von den Beschuldigten akzeptiert werden, bestünde keine Gelegenheit mehr, den Entscheid der Vorinstanz von einer Rechtsmittelbehörde überprüfen zu lassen. Bei einer solchen Ausgangslagen trete das Bundesgericht jeweils auf entsprechende Beschwerden ein.