Eine Wiederholung der Untersuchung durch einen fest angestellten fedpol-Mitarbeitenden sei nicht möglich, da sie (die Beschwerdeführerin 2) nicht über Mitarbeitende verfüge, welche die nötigen Voraussetzungen erfüllten. Sie (die Beschwerdeführerin 2) habe deshalb denn auch stets darauf hingewiesen, auf zusätzliche Ressourcen angewiesen zu sein. Unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 macht die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 überdies geltend, dass die hier interessierende Rechtsfrage von grundsätzlicher und erheblicher praktischer Bedeutung sei.