Und schliesslich bestehe auch im Umstand, dass das Wirtschaftsstrafgericht scheinbar eine Wiederholung der Untersuchung unter Leitung eines fest angestellten fedpol-Mitarbeitenden für angezeigt erachte (der angefochtene Entscheid sei auch insoweit unklar), ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Eine Wiederholung der Untersuchung durch einen fest angestellten fedpol-Mitarbeitenden sei nicht möglich, da sie (die Beschwerdeführerin 2) nicht über Mitarbeitende verfüge, welche die nötigen Voraussetzungen erfüllten.