Vor diesem Hintergrund könne dem Wirtschaftsstrafgericht, welches keine unmittelbar drohende Verjährung erblickt habe, nicht gefolgt werden. Und schliesslich bestehe auch im Umstand, dass das Wirtschaftsstrafgericht scheinbar eine Wiederholung der Untersuchung unter Leitung eines fest angestellten fedpol-Mitarbeitenden für angezeigt erachte (der angefochtene Entscheid sei auch insoweit unklar), ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.