Sie (die Beschwerdeführerin 2) habe das Wirtschaftsstrafgericht vorgängig zum Beschluss darum gebeten, im Fall einer Rückweisung in dieser Frage Klarheit zu schaffen, was dann jedoch nicht geschehen sei. Der prozessualen Sorgfalt halber resp. um nicht eine erneute Rückweisung zu riskieren, müsste sie daher sämtliche Daten als nicht verwertbar betrachten und versuchen, diese erneut zu erheben. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, inwieweit die entsprechenden Daten noch bei der Post und bei PostAuto vorhanden seien. Auch die drohende Verjährung vermöge einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken.