15 zur Durchführung der Hausdurchsuchung angeordnet. Auch die Auswertung der Daten gehe auf direkte Anordnungen des Verfahrensleiters zurück. Es sei damit zu rechnen, dass eine Verwertung dieser Daten ohne Wiederholung deren Erhebung und Auswertung in einem erneuten gerichtlichen Verfahren von den Beschuldigten gerügt würde. Sie (die Beschwerdeführerin 2) habe das Wirtschaftsstrafgericht vorgängig zum Beschluss darum gebeten, im Fall einer Rückweisung in dieser Frage Klarheit zu schaffen, was dann jedoch nicht geschehen sei.