Es müsse damit gerechnet werden, dass bei erneuten Einvernahmen frühere Aussagen nicht wiederholt oder relativiert würden, habe doch eine Relativierung der bisherigen Aussagen bereits anlässlich der Konfrontationseinvernahmen festgestellt werden können (so u.a. beim Beschuldigten 2 und bei der Auskunftsperson O.________). Andere ausreichende Untersuchungsmassnahmen stünden nicht zur Verfügung, weshalb der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bestehe auch mit Blick auf die sichergestellten Daten.