der daraus resultierten belastenden und entlastenden Beweismittel ihre Beweisführung, welche wesentlich auf einzelnen belastenden Aussagen beruhe, erheblich beeinträchtigen und die Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens stark erschweren werde. Es müsse damit gerechnet werden, dass bei erneuten Einvernahmen frühere Aussagen nicht wiederholt oder relativiert würden, habe doch eine Relativierung der bisherigen Aussagen bereits anlässlich der Konfrontationseinvernahmen festgestellt werden können (so u.a. beim Beschuldigten 2 und bei der Auskunftsperson O.________).