O., N. 3 zu Art. 74 VStrR, wonach die kantonalen Staatsanwaltschaften im gerichtlichen Verfahren als selbständige Mitankläger neben der beteiligten Verwaltung auftreten, jedoch in der Praxis diese Funktion nur selten aktiv wahrnehmen würden; meistens würde sich ihre Beteiligung am Gerichtsverfahren auf die Überweisung der Akten der Verwaltung an das Gericht beschränken.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 auf eine Teilnahme am Gerichtsverfahren verzichtet hat, führt nicht dazu, dass das Wirtschaftsstrafgericht die Akten direkt an das Bundesamt für Polizei fedpol resp. die Beschwerdeführerin 2 hätte zurückweisen müssen.