Das Vorgehen des Wirtschaftsstrafgerichts – d.h. die Rückweisung des Verfahrens an diejenige Behörde, von welcher es ursprünglich die Akten erhalten resp. welche das Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht angestossen hat – ist nicht zu beanstanden. Die Rückweisung der Anklage hat jeweils über die überweisende Staatsanwaltschaft oder Bundesanwaltschaft zu erfolgen (HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., N. 20 zu Art. 73 VStrR; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 vom 15. Juli 2019). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Tätigkeit der