oder ob es nicht angebrachter wäre, diese neu durch die Bundesanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte selbst führen zu lassen: […]) – lediglich einen Auftrag zur Prüfung und nicht eine verbindliche Anweisung zur Neuordnung der Verfahrenskompetenz. Ohnehin fiele – wie der Beschuldigte 2 korrekt ausführt – eine Neuordnung der Kompetenz offensichtlich nicht in die alleinige Zuständigkeit der Beschwerdeführerin 1.