Der Rückweisungsbeschluss enthält – auch wenn dessen E. 18 einleitend etwas unglücklich formuliert worden ist (Das Gericht weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte zu prüfen haben wird, ob es überhaupt sachgerecht ist, die Untersuchung dem fedpol zurück zu übertragen; oder ob es nicht angebrachter wäre, diese neu durch die Bundesanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte selbst führen zu lassen: […]) – lediglich einen Auftrag zur Prüfung und nicht eine verbindliche Anweisung zur Neuordnung der Verfahrenskompetenz.