Dass das Wirtschaftsstrafgericht die Beschwerdeführerin 1 in den Erwägungen des Rückweisungsbeschlusses dazu aufgefordert hat zu prüfen, ob es nicht zweckmässiger sei, dass die Untersuchung durch die Bundesanwaltschaft bzw. die Beschwerdeführerin 1 geführt werde, vermag keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken. Der Rückweisungsbeschluss enthält – auch wenn dessen E. 18 einleitend etwas unglücklich formuliert worden ist (Das Gericht weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte zu prüfen haben wird, ob es überhaupt sachgerecht ist, die Untersuchung dem fedpol zurück zu übertragen;