Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dass das Wirtschaftsstrafgericht die Beschwerdeführerin 1 in den Erwägungen des Rückweisungsbeschlusses dazu aufgefordert hat zu prüfen, ob es nicht zweckmässiger sei, dass die Untersuchung durch die Bundesanwaltschaft bzw. die Beschwerdeführerin 1 geführt werde, vermag keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken.