Ausserdem sei diese Empfehlung auch nicht Gegenstand des Dispositivs gewesen. Der angefochtene Beschluss hindere die Beschwerdeführerin 1 nicht daran, die Akten nach Erhalt umgehend an die Beschwerdeführerin 2 weiterzuleiten resp. dieser den Fall zurück zu übertragen, wenn sie der Auffassung sei, dass die Frage der Zuständigkeit der Untersuchung bereits geprüft und geklärt sei. Die Rückweisung des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens an die Staatsanwaltschaft inkl. Rückübertragung der Rechtshängigkeit stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-