Mit gleicher Argumentation verneinen auch die Beschuldigten das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Die Rückweisung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft ergebe sich aus der Zuständigkeitsregelung in Art. 73 VStrR. Das Wirtschaftsstrafgericht habe die Beschwerdeführerin 1 überdies lediglich – und damit ohne verbindliche Vorgaben – aufgefordert, die Frage der Zuständigkeit der verschiedenen Behörden zu überdenken. Ausserdem sei diese Empfehlung auch nicht Gegenstand des Dispositivs gewesen.