die Beschwerdeführerin 2 zu erfolgen. 5.2.2 Das Wirtschaftsstrafgericht macht geltend, dass es das Verfahren lediglich an diejenige Behörde zurückgewiesen habe, von welcher es gekommen sei. Die Rückgabe des Verfahrens an die Bundesbehörde sei nach wie vor offen. Diese bezeichne sich denn auch ausdrücklich als zuständig. Etwas anderes könne nicht aus E. 18 des angefochtenen Beschlusses abgeleitet werden. Es habe lediglich auf Erkenntnisse verwiesen, die es bei der Durchsicht der Akten gewonnen habe. Mit gleicher Argumentation verneinen auch die Beschuldigten das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils.