Im Übrigen habe sie im Rahmen der Aktenzustellung ausdrücklich auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass das Wirtschaftsstrafgericht die Anklage formell an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zurückweise und ihr die Rechtshängigkeit übertrage, verbunden mit der Anweisung, die Zuständigkeit zu prüfen. Eine formelle Rückweisung der Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO habe ausschliesslich an das Bundesamt für Polizei fedpol resp. die Beschwerdeführerin 2 zu erfolgen.