Handen des zuständigen Strafgerichts» überwiesen worden. Bereits die derartige Überweisung gelte gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR als Anklage. Die von der Staatsanwaltschaft in der Folge vorgenommene Aktenzustellung an das Wirtschaftsstrafgericht stelle keine durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Anklageerhebung dar. Im Übrigen habe sie im Rahmen der Aktenzustellung ausdrücklich auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet.