Konkret begründet die Beschwerdeführerin 1 die sie betreffenden Nachteile damit, dass sie im angefochtenen Beschluss fälschlicherweise als Rückweisungsadressatin bezeichnet, ihr die Rechtshängigkeit des Verfahrens übertragen und sie angewiesen worden sei, die Zuständigkeit in dieser Sache (neu) zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei lediglich zwecks Bestimmung des zur Beurteilung zuständigen Gerichts eingeschaltet worden, seien doch die Verfahrensakten dieses Verwaltungsstrafverfahrens durch das Bundesamt für Polizei fedpol als Anklagebörde der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern «zu