5. Zur Anfechtbarkeit eines verfahrensleitenden Entscheids resp. zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil 5.1 Bei der Beurteilung, ob der (verfahrensleitende) Entscheid eines kantonalen Strafgerichts einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, sind die gleichen Kriterien heranzuziehen wie bei der Anwendung von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG (BGE 143 IV 175 E. 2.3 [= Pra 2018 Nr. 22]; GUIDON, a.a.O., N. 13 zu Art. 393 StPO). Der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG zufolge muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln.