Und schliesslich vermag auch der Einwand, wonach der angefochtene Beschluss massive Auswirkungen zeitige – selbst wenn allenfalls eine umfassende zweijährige Untersuchung wiederholt werden müsste –, hinsichtlich Qualifikation des angefochtenen Beschlusses kein anderes Ergebnis zu erzielen. 4.5 Zusammengefasst ist der Rückweisungsentscheid mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit nicht als verfahrensabschliessender, sondern als verfahrensleitender Entscheid zu qualifizieren, der nur dann mittels Beschwerde angefochten werden kann, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt (dazu nachfolgend E. 5).