Im Fall einer Rückweisung der Sache an die erste Instanz wäre es an dieser, die nunmehr als gültig befundenen Ermittlungsergebnisse der ersten Untersuchung zusammen mit den Ergebnissen der zweiten Untersuchung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (einschliesslich allenfalls widersprüchlicher Untersuchungsergebnisse) zu berücksichtigen. Das Verfahren würde demzufolge nicht in einem Chaos enden, sondern nähme einen ordentlichen, gesetzeskonformen Gang.