Sollte das Berufungsgericht dannzumal zu einer anderen Beurteilung als das Wirtschaftsstrafgericht im hier angefochtenen Beschluss gelangen und die Verfahrensdelegation als zulässig erachten, würden die Ermittlungsergebnisse aus der ersten Untersuchung in die gerichtliche Beurteilung miteinbezogen. Im Fall einer Rückweisung der Sache an die erste Instanz wäre es an dieser, die nunmehr als gültig befundenen Ermittlungsergebnisse der ersten Untersuchung zusammen mit den Ergebnissen der zweiten Untersuchung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (einschliesslich allenfalls widersprüchlicher Untersuchungsergebnisse) zu berücksichtigen.