Auch das von der Beschwerdeführerin 2 befürchtete Chaos, wenn sich erst nach durchgeführter zweiter Untersuchung und erstinstanzlichem Hauptverfahren eine Rechtsmittelinstanz mit der Frage der (Un-) Zulässigkeit der von M.________ und N.________ durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen befassen würde, vermag den angefochtenen Beschluss nicht zu einem verfahrensabschliessenden zu machen.