11 während der Verhandlung erfolgen, Stellung genommen und ausgeführt, dass die Einschränkung in Buchstabe b zweiter Teilsatz von Art. 393 Abs. 1 StPO verhindern soll, dass die Verhandlung durch die separate Anfechtung verfahrensleitender Entscheide unterbrochen werden müsste. Weiter trifft nicht zu, dass die im angefochtenen Entscheid beurteilte Frage der Nichtigerklärung der von M._