So hält die Botschaft auf S. 1279 lediglich fest, dass ein Verbleib der Hängigkeit beim Gericht etwa dann sinnvoll sein werde, wenn die Staatsanwaltschaft nur eine mit wenig Aufwand verbundene Ergänzung oder Berichtigung der Anklage vorzunehmen habe. Sei dagegen absehbar, dass dies längere Zeit in Anspruch nehmen werde, könne es angezeigt sein, die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zu übertragen. Der Botschaft kann somit gerade keine Differenzierung von Rückweisungsbeschlüssen ohne oder mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit entnommen werden. Auch auf S. 1312 der Botschaft wird für die hier interessierende Ausgangslage nichts gesagt.