Auch der Botschaft zur StPO vom 21. Dezember 2005 (in: BBl 2006 S. 1085 ff., konkret S. 1150, S. 1278 f. und S. 1312) kann kein Hinweis entnommen werden, wonach die Übertragung der Rechtshängigkeit an die Untersuchungsbehörde etwas an der Qualifikation der Sistierung des Verfahrens und Rückweisung der Anklage im Sinn von Art. 329 Abs. 2 StPO als verfahrensleitenden Entscheid ändern würde. So hält die Botschaft auf S. 1279 lediglich fest, dass ein Verbleib der Hängigkeit beim Gericht etwa dann sinnvoll sein werde, wenn die Staatsanwaltschaft nur eine mit wenig Aufwand verbundene Ergänzung oder Berichtigung der Anklage vorzunehmen habe.