Dass sich das Wirtschaftsstrafgericht womöglich nicht mehr mit dem Fall zu befassen haben wird, ist somit nicht entscheidrelevant. Wie gesehen steht die Argumentation der Beschwerdeführerin 2 im Widerspruch zur zuvor zitierten Rechtsprechung, wonach auch bei der Rückübertragung der Rechtshängigkeit, die im Übrigen immer auch die Möglichkeit einer Einstellung eröffnet (dazu SCHMID, a.a.O., N. 1285, wonach bei einer Rückweisung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Art. 319 ff. noch einstellen kann, da die Verfahrensherrschaft wieder bei ihr liege; ferner GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl.