In einem Urteil aus dem Jahre 2017 hat sich das Kantonsgericht Freiburg ausserdem ausführlich mit der hier interessierenden Frage, insbesondere mit den von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Literaturstellen auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Rückübertragung nichts an der Beschwerdefähigkeit zu ändern vermöge (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 502 2017 201 vom 16. August 2017). Weshalb auf die vorgenannten – insbesondere vom Beschuldigten 3 vorgebrachten – Urteile nicht abgestellt werden kann, erschliesst sich der Kammer nicht.