Ob in den genannten Entscheiden allenfalls von einer Rückübertragung der Rechtshängigkeit hätte abgesehen werden können, ist nicht von Relevanz. In einem Urteil aus dem Jahre 2017 hat sich das Kantonsgericht Freiburg ausserdem ausführlich mit der hier interessierenden Frage, insbesondere mit den von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Literaturstellen auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Rückübertragung nichts an der Beschwerdefähigkeit zu ändern vermöge (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 502 2017 201 vom 16. August 2017).