Dass vorliegend auch die Rechtshängigkeit zurückübertragen worden ist, vermag an der Qualifikation als verfahrensleitender Entscheid nichts zu ändern. Anders als geltend gemacht, drängt sich eine differenzierte Betrachtung von Rückweisung ohne Rückübertragung der Rechtshängigkeit einerseits und einer solchen mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit andererseits nicht auf. Die anderslautende Meinung von SCHMID, JOSITSCH und GUIDON, wonach bei Rückübertragung der Rechtshängigkeit der Ausschluss der Beschwerde nicht gelten soll (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl.