2014, N. 11 zu Art. 329 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N. 1876). Dass das Wirtschaftsstrafgericht infolge Rückübertragung der Rechtshängigkeit derzeit nicht mehr mit der Sache befasst und es offen ist, ob es sich nochmals mit der Strafsache zu befassen haben wird, ändert nichts daran. Mit dem Entscheid wird das Strafverfahren nicht abgeschlossen. Er zielt lediglich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens ab. Dass vorliegend auch die Rechtshängigkeit zurückübertragen worden ist, vermag an der Qualifikation als verfahrensleitender Entscheid nichts zu ändern.