Auch wenn das Wirtschaftsstrafgericht im angefochtenen Beschluss in E. 18 Ausführungen zur Frage der aus seiner Sicht möglicherweise für das Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde gemacht hat, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es das Bundesamt für Polizei fedpol (Beschwerdeführerin 2) für unzuständig und die Kantonale Staatsanwaltschaft (Beschwerdeführerin 1) zur Untersuchungsführung für zuständig erklärt hätte. Der angefochtene Rückweisungsbeschluss führt somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 nicht dazu, dass diese von nun an für die Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig wäre.