Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen selbständigen Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG handelt, welcher zur Beschwerdeführung berechtigen würde. Weder hat das Wirtschaftsstrafgericht seine Zuständigkeit in Abrede gestellt noch hat es – wie der Beschuldigte 3 zutreffend ausführt – etwa die Staatsanwaltschaft zur zuständigen Behörde für die Untersuchung des Verwaltungsstrafverfahrens erklärt. Die Rückweisung der Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO erging nur