Der angefochtene Rückweisungsbeschluss führe somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 nicht dazu, dass diese von nun an für die Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig sei. 4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen selbständigen Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG handelt, welcher zur Beschwerdeführung berechtigen würde.