Weder habe das Wirtschaftsstrafgericht einen Entscheid über seine eigene Zuständigkeit erlassen noch werde die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Beschluss zur zuständigen Behörde erklärt. Letzterer komme hier, wie bereits bei der Anklageerhebung, lediglich die Funktion einer Durchlaufstelle zu. Der angefochtene Rückweisungsbeschluss führe somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 nicht dazu, dass diese von nun an für die Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig sei.