Würde der angefochtene Entscheid als verfahrensabschliessend bezeichnet, läge eine «res iudicata» vor, welche nach dem Grundsatz «ne bis in idem» keine erneute Strafverfolgung zuliesse. Soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend, liege überdies kein selbständiger Voroder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG vor. Weder habe das Wirtschaftsstrafgericht einen Entscheid über seine eigene Zuständigkeit erlassen noch werde die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Beschluss zur zuständigen Behörde erklärt.