Es liege nunmehr an der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 zu entscheiden, ob und wie das Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt werde, namentlich ob dieses erneut zur Anklage gebracht werde. Von einem Verfahrensabschluss könnte nur gesprochen werden, wenn das Wirtschaftsstrafgericht das Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt hätte. Würde der angefochtene Entscheid als verfahrensabschliessend bezeichnet, läge eine «res iudicata» vor, welche nach dem Grundsatz «ne bis in idem» keine erneute Strafverfolgung zuliesse.