Ferner wird auf seither ergangene Entscheide verwiesen, wonach mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils eine Rückübertragung der Rechtshängigkeit nicht anfechtbar sei. Mit der Rückweisung des Verfahrens und der Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft werde das Strafverfahren nicht abgeschlossen. Es liege nunmehr an der Beschwerdeführerin 1 oder der Beschwerdeführerin 2 zu entscheiden, ob und wie das Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt werde, namentlich ob dieses erneut zur Anklage gebracht werde.