Es entspreche sicherlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Frage, ob eine umfassende zweijährige Untersuchung zu wiederholen sei, durch die Beschwerdeinstanz nicht vorgängig überprüft werden könne. 4.3 Sämtliche Beschuldigten halten – einerseits unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anklagerückweisung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit, welche mit der Botschaft zur StPO im Einklang stehe, und andererseits mit Hinweis auf die Praxis kantonaler Gerichte – dafür, dass es sich beim angefochtenen Entscheid resp. bei einer Rückweisung nach Art.