Weiter müsse berücksichtigt werden, dass der angefochtene Beschluss massive Auswirkungen zeitige. Es entspreche sicherlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Frage, ob eine umfassende zweijährige Untersuchung zu wiederholen sei, durch die Beschwerdeinstanz nicht vorgängig überprüft werden könne.