Daran ändere nichts, dass das Strafverfahren nicht als Ganzes abgeschlossen werde. Entscheidend sei, dass sich der Entscheid nicht auf verfahrensleitende Anordnungen beschränke, welche bei Fehlerhaftigkeit noch mit der Anfechtung des Endentscheids (der Vorinstanz) geltend gemacht werden könnten. Diese Möglichkeit der Anfechtung des Endentscheids (der Vorinstanz) bestehe hier nicht. Die vom Beschuldigten 3 zitierten Urteile vermöchten nichts daran zu ändern