Vor diesem Hintergrund handle es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen verfahrensleitenden Entscheid im gerichtlichen Verfahren, sondern um einen Entscheid, der das Verfahren vor der Vorinstanz abgeschlossen habe. Aus der Botschaft zur StPO gehe überdies hervor, dass die Ausnahmeregelung für verfahrensleitende Entscheide auf prozessökonomischen Überlegungen basiere, was hier nicht der Fall sei. Ein Entscheid, der das Verfahren vor der Vorinstanz beende, könne beim besten Willen nicht als rein verfahrensleitender Entscheid bezeichnet werden. Daran ändere nichts, dass das Strafverfahren nicht als Ganzes abgeschlossen werde.