329 Abs. 3 StPO). Gestützt darauf hätten nun die Staatsanwaltschaft bzw. das Bundesamt für Polizei fedpol zu beurteilen, ob und wie das Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt werden könne. In Frage käme nicht nur eine erneute Anklage, sondern auch eine Einstellung. Das Wirtschaftsstrafgericht sei derzeit nicht mehr involviert und es sei offen, ob es sich überhaupt nochmals mit der Sache befassen werde. Vor diesem Hintergrund handle es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen verfahrensleitenden Entscheid im gerichtlichen Verfahren, sondern um einen Entscheid, der das Verfahren vor der Vorinstanz abgeschlossen habe.