b StPO gar nicht zur Anwendung gelange – berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf die Lehrmeinung von SCHMID/JOSITSCH, die Beschwerdeführerin 1 ausserdem auch auf die Meinung von GUIDON. Die Beschwerdeführerin 2 bringt weiter vor, dass das Verfahren nicht bloss sistiert und «die Anklage zur Ergänzung oder zur Berichtigung» zurückgewiesen worden sei (Art. 329 Abs. 2 StPO), sondern dass das gesamte Verwaltungsstrafverfahren zurückgewiesen und gleichzeitig die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückübertragen worden sei (Art. 329 Abs. 3 StPO).