Auch die Beschwerdeführerin 2 spricht sich für die Zulässigkeit der Beschwerde aus. Die Beschwerdeführerin 1 führt aus, dass die Zuständigkeitsfrage in Sachen PostAuto AG seit rund drei Jahren geklärt sei: Untersuchungs- und Anklagebehörde sei das Bundesamt für Polizei fedpol. Betreffend Qualifikation als verfahrensabschliessenden Entscheid – demzufolge die Ausnahmeregelung von Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO gar nicht zur Anwendung gelange – berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf die Lehrmeinung von SCHMID/JOSITSCH, die Beschwerdeführerin 1 ausserdem auch auf die Meinung von GUIDON.