7 dem sei in Bezug auf die in Betracht kommenden Straftaten nicht von einer unmittelbar drohenden Verjährung auszugehen. 4.2 Demgegenüber qualifiziert die Beschwerdeführerin 1 den angefochtenen Rückweisungsbeschluss als selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit bzw. eventualiter als verfahrensabschliessenden oder materiellprozessleitenden Entscheid, der in jedem Fall der Beschwerde zugänglich sei. Auch die Beschwerdeführerin 2 spricht sich für die Zulässigkeit der Beschwerde aus.