4. Zur Qualifikation des angefochtenen Rückweisungsbeschlusses 4.1 Das Wirtschaftsstrafgericht bezeichnete seinen Beschluss unter Hinweis auf BGE 143 IV 175 als verfahrensleitenden Entscheid und verneinte mangels Vorliegens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils dessen Anfechtbarkeit mittels Beschwerde. Es führte aus, dass sämtliche Beschuldigten die Rückweisung beantragt hätten. Eine Rückweisung des Strafverfahrens zur weiteren Untersuchung bewirke nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. Ausser-