Dies ist zu bejahen, wenn es sich bei diesem um einen verfahrensabschliessenden Entscheid handelt (nachfolgend E. 4) oder wenn – im Fall der Qualifizierung als verfahrensleitender Entscheid – nicht wieder gutzumachende Nachteile vorliegen (nachfolgend E. 5). Zulässig wäre eine Beschwerde ausserdem, wenn es sich beim angefochtenen Rückweisungsbeschluss – wie von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht – um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit handeln würde, wäre ein solcher doch mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110];